Fachbeiträge und Veranstaltungen

Grenze zur Strafbarkeit: Wann ein Bild strafrechtlich relevant wird – und wer haftet.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt bereits das Einfordern, Übermitteln oder Weiterleiten von Abbildungen minderjähriger Personen im Kontext digitaler Kommunikation eine strafrechtlich relevante Handlung dar, sofern der objektive Tatbestand der §§ 176a, 184b StGB erfüllt ist. Die Strafbarkeit ist nicht an den tatsächlichen Besitz oder die dauerhafte Speicherung des Bildmaterials gebunden, sondern beginnt bereits mit der Aufforderung zur Übermittlung oder dem bloßen Abruf entsprechender Dateien.

Besonders praxisrelevant ist hierbei die Zurechnung etwaiger Handlungen im Rahmen von Gruppenchats oder weitergeleiteten Inhalten, wobei die Rechtsprechung zunehmend eine erweiterte Verantwortlichkeit für Initiatoren und Multiplikatoren solcher Inhalte vorsieht. Auch das Löschen von empfangenen Bildern entbindet nicht von der strafrechtlichen Relevanz der ursprünglichen Kommunikation.

Unsere Kanzlei berät umfassend am 18. März 2027 zu strafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Umgang, der Anforderung und der Weitergabe digitaler Bilddateien von Minderjährigen und unterstützt Mandanten bei der rechtssicheren Bewertung von Sachverhalten nach aktueller Gesetzes- und Rechtsprechungslage.

Informationsabend am 28. April 2027

Unwissen schützt vor Strafe nicht: Welches Strafmaß Täter zu erwarten haben.

Selbst bei Freiwilligkeit drohen Anzeigen – Irrtum über das Alter schützt nicht vor Strafe.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Kontext digitaler Sexualdelikte gegen Minderjährige ist nach geltender Rechtslage strikt ausgestaltet. Ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich des tatsächlichen Alters des Opfers führt gemäß § 17 StGB nicht zur Straflosigkeit, sofern der Täter die zur Aufklärung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Auch eine vermeintliche Einwilligung oder Freiwilligkeit der minderjährigen Person beseitigt die Strafbarkeit nicht, da die Vorschriften der §§ 176 ff. StGB als Schutzgesetze zugunsten der Minderjährigen konzipiert sind.

Im Rahmen gerichtlicher Verfahren wird regelmäßig geprüft, inwieweit der Täter konkrete Anhaltspunkte für das tatsächliche Alter hätte erkennen können oder müssen. Die Rechtsprechung stellt dabei hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten im digitalen Kontakt. Strafmaß und Nebenfolgen (z. B. Eintragung im Führungszeugnis, Berufsverbote) richten sich nach dem konkreten Einzelfall und der Schwere der Tat.

Unsere Kanzlei berät umfassend zu den strafrechtlichen Risiken bei digitalen Kontakten mit Minderjährigen und klärt über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen sowie Verteidigungsmöglichkeiten auf.

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6 Kommentare

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    Ulrike Keller

    Juli 18, 2024 at 2:21pm

    Ich war letztes Jahr bereits da und es hat mir wirklich sehr gut gefallen. Die Kanzlei ist sehr kompetent, und das Team hat sich viel Zeit für mich genommen. Ich kann sie nur weiterempfehlen!“

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    Anonym

    Oktober 18, 2024 at 2:21pm

    Ich habe die Kanzlei Richter & Kollegen vor einigen Monaten für eine rechtliche Beratung kontaktiert und war mehr als zufrieden mit dem Service. Sehr freundliches und professionelles Team. Ich freue mich auf die weitere Zusammenarbeit!

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      Familie Weissberger

      November 22, 2024 at 2:21pm

      Ich war vor kurzem in der Kanzlei und bin begeistert von der schnellen, kompetenten Hilfe. Man fühlt sich hier wirklich in guten Händen. Freue mich schon auf meinen nächsten Besuc

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        Albert K.

        Dezember 06, 2024 at 2:21pm

        Frohen Nikolaus.

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          Stefanie Jung

          Dezember 24, 2024 at 2:21pm

          Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch.

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    Andreas Klein

    Januar 05, 2025 at 2:21pm

    Toller Service und sehr kompetente Beratung. Ich war im letzten Jahr hier und habe schon positive Ergebnisse durch die Zusammenarbeit erzielt. Kann ich wirklich jedem empfehlen, der rechtliche Unterstützung braucht.

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